Donnerstag , 5 Dezember 2024

Gut gemeint, selten beantragt – das Pflege-Darlehen

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Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen, die zu Hause versorgt werden, sind einer hohen Belastung ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat daher 2015 Verbesserungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beschlossen, mit denen Erwerbsarbeit und Pflege besser miteinander vereinbar sein sollen. Dies soll auch kleinen Beitrag zur Bekämpfung des Pflegenotstands leisten. Die benannten gesetzlichen Regelungen erlauben pflegenden Angehörigen einen zeitweisen Ausstieg aus dem Beruf. Der Einkommensverlust kann durch ein zinsloses Darlehen, das so genannten Pflege-Darlehn, aufgefangen werden.

Weniger als ein Prozent Darlehensempfänger

In den ersten drei Jahren des neuen Gesetzes haben nach Schätzung des Familienministeriums rund 70.000 Menschen die Gelegenheit einer beruflichen Freistellung genutzt. Die Zahl der genehmigten Anträge auf ein zinsloses Pflege-Darlehen vom Staat betrug gerade einmal 618. Zum Vergleich: Elterngeld wird Jahr für Jahr von ein bis zwei Millionen Müttern und Vätern beansprucht. Aber das gibt es schließlich auch geschenkt, während das Pflegedarlehen – mindestens teilweise – zurückgezahlt werden muss. Trotzdem müsste der Bedarf eigentlich viel höher sein, da nach Angaben des Statistischen Bundesamts etwa 1,4 Millionen Pflegebedürftige von Angehörigen gepflegt werden. Pflegende Angehörige haben sowohl Anspruch auf eine zehntägige Auszeit, in der sie ein Unterstützungsgeld von der Pflegeversicherung erhalten können, sowie eine bis zu sechsmonatige Freistellung von der Arbeit.

So funktioniert das Pflegedarlehen

Das Pflege-Darlehen zur Freistellung von der Arbeit wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln beantragt. Die nötigen Formulare sind online erhältlich. Es gibt auch einen Darlehensrechner im Internet, der nur wenige Eingaben erfordert, insbesondere Bruttoeinkommen vor der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit, die Steuerklasse, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vor und während der Freistellung, außerdem natürlich die Dauer der Freistellung. Der Rechner gibt die maximal mögliche Darlehenshöhe aus und nennt auch die Konditionen für die Rückzahlung. Wichtig zu wissen: Niemand muss sich mehr verschulden als nötig, auch wenn das Darlehen keine Zinsen kostet. Der Maximalbetrag braucht nicht ausgeschöpft zu werden, lediglich wegen der ansonsten viel zu hohen Verwaltungskosten gilt eine Untergrenze von fünfzig Euro im Monat.

Ganz oder teilweise geschenkt

Haben pflegende Angehörige genug Geld auf der hohen Kante, sodass sie keine Schulden machen müssen und möchten? Vielleicht hilft es der Attraktivität des Pflegedarlehens auf die Sprünge, wenn Interessenten einen Blick auf die Rückzahlungsmöglichkeiten werfen. Grundsätzlich muss dieser Kredit innerhalb von vier Jahren nach dem Beginn der Freistellung getilgt werden. Die Tilgung beginnt mit dem Ende der Freistellung. Wer also sechs Monate lang für die Pflege freigestellt war, zahlt 42 Monatsraten, denn das sind zusammen 48 Monate (vier Jahre). Stocken die Rückzahlungen aufgrund einer besonderen Härte, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit für ein halbes Jahr, besteht die Möglichkeit einer Stundung. Wer nach der Freistellung denselben Angehörigen weiter pflegt und deshalb nicht in vollem Umfang arbeitet, kann beantragen, dass ihm ein Viertel der Schulden erlassen werden. Das macht das Pflegedarlehen interessant, denn der Fall tritt häufig ein. Die Forderungen erlöschen sogar komplett, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden. Im Fall des Todes gehen die Schulden nicht auf die Erben über.

Weitere Informationen

Informationen zur Familienpflegezeit des Bundesfamilienministeriums
https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit.html

Darlehensrechner des Bundesfamilienministeriums
https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/rechner.html

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflege-von-angehoerigen-zu-hause-finanzielle-unterstuetzung-und-leistungen.html

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